Pascal Strässle
31. Januar 2024

Jahresabschluss aus steuerlicher Sicht

L E S E D A U E R :  5  M I N U T E N

Der Jahresabschluss muss grundsätzlich nach handelsrechtlichen Vorgaben erstellt werden. Ergänzend bestehen im Steuerrecht für die Gestaltung des steuerlichen Jahresabschlusses weiterhin Möglichkeiten zur Bildung von stillen Reserven und für steuerplanerische Massnahmen. Damit dies alles korrekt umgesetzt werden kann, ist der externe Berater/Treuhänder, der bei den KMU meistens den Jahresabschluss erstellt, auf exakte und vollständige Angaben und Informationen des Kunden angewiesen. Nachstehend werden dazu einzelne Positionen erläutert.


Wertschriften

Ein allfälliger Kursverlust per Bilanzstichtag auf dem gesamten Wertschriftendepot muss mittels Wertberichtigung verbucht werden, nicht aber zwingend ein Kursgewinn. Hier kann nach dem Imparitätsprinzip auf eine ertragswirksame Aufwertung verzichtet und somit stille Reserven gebildet werden.

Forderungen
Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitoren) gilt es vorab die gefährdeten und dubiosen Positionen zu eruieren, die handelsrechtlich wertberichtigt werden müssen. Auf der verbleibenden Forderungssumme kann steuerlich je nach Kanton eine pauschale Delkredere-Wertberichtigung zwischen 5 und 10 Prozent gebildet werden.

Was im Bereich der übrigen Forderungen oftmals vergessen geht, sind allfällige Vorauszahlungen die bereits an Lieferanten getätigt wurden, für die aber noch keine Lieferung/Leistung erbracht wurde. Solche Vorauszahlungen gehören noch nicht in den Aufwand und sind bei den übrigen Forderungen zu aktivieren.

Vorräte
Auf den Bilanzstichtag ist ein Inventar über die Vorräte zu erstellen und die einzelnen Positionen korrekt zu bewerten. Die Bewertung erfolgt zu Einkaufspreisen resp. Herstellkosten oder zu allenfalls tieferen Marktpreisen am Bilanzstichtag. Wichtig ist anschliessend, dass so genannten Inkuranz wertberichtigungen infolge Verkaufsschwierigkeiten der entsprechenden Artikel vorgenommen werden. Diese sind je nach Branche verschieden und werden beispielsweise auf folgenden Überlegungen durchgeführt:

-Demodierung (aus der Mode geraten, Ladenhüter)

-schnell verderbliche Waren

-technisch veraltet (z.B. aufgrund neuer Konkurrenzprodukte)

Auf dem nun bereinigten und wertberichtigten Inventarwert darf anschliessend für den Steuerabschluss eine pauschale Wertberichtigung von 33% (Warendrittel) als stille Reserve gebildet werden.

Angefangene Arbeiten/nicht fakturierte Dienstleistungen
Die Angefangenen Arbeiten per Bilanzstichtag sind einzeln zu inventarisieren und zu Herstellkosten zu bewerten. Da auf diesen Positionen kein Lagerhaltungs- und üblicherweise kein Absatzrisiko besteht, wird hier der Warendrittel steuerlich nicht zugelassen. Auf Positionen mit einem erhöhten Risiko bleibt eine Einzelwertberichtigung gegen konkreten Nachweis vorbehalten.

Auch bei Dienstleistungsgesellschaften sind die nicht fakturierten Dienstleistungen aktivierungspflichtig. In der Praxis wird das aufgelaufene Honorar vermindert um den Einschlag von 40% für Verwaltungsgemeinkosten als bilanzierungspflichtige Herstellkosten betrachtet und steuerlich akzeptiert.

Übrige Verbindlichkeiten
Oftmals wird festgestellt, dass gerade bei Aufträgen von der öffentlichen Hand (aus Budgetüberlegungen) für Lieferungen und Leistungen die noch nicht oder nur teilweise erbracht wurden, trotzdem am Ende des Kalenderjahres die Auftragssumme bereits vollständig in Rechnung gestellt werden muss. Hierbei handelt es sich aber noch nicht um erfolgswirksame Erträge und diese Positionen sind zu eruieren und als Vorauszahlungen unter den übrigen Verbindlichkeiten zu passivieren.

Auch sämtliche Guthaben von Mitarbeitern aus Überzeit und Ferien sind zu erfassen, bewerten und passivieren.

Rückstellungen
Für Ereignisse in der Vergangenheit für die in der Zukunft mit einem Mittelabfluss gerechnet werden muss, sind aus handelsrechtlicher Betrachtung entsprechende Rückstellungen zu bilden. Aus steuerrechtlicher Sicht wird darüber hinaus in einigen Kantonen für allfällige Garantierisiken eine pauschale Rückstellung von z.B. 1% auf den Nettoerlösen akzeptiert.

Rückstellungen für künftige Investitionen sind keine Rückstellungen sondern Rücklagen und werden steuerlich meistens nicht anerkannt.

FAZIT
Damit ein handels- und steuerrechtlich korrekter Jahresabschluss erstellt werden kann, ist es für den Berater von zentraler Bedeutung, dass die Grundlagen vom Kunden möglichst vollständiger arbeitet und erfasst werden. Den Kunden der Strässle Unternehmensberatung GmbH wird zu diesem Zweck jährlich ein umfassender Inventarboden zugestellt, worauf sämtliche relevanten Abschlussdaten erfasst werden können. Unvollständige und unkorrekte Jahresabschlüsse können vermeidbare Schwierigkeiten mit den Behörden inkl. entsprechenden Kostenfolgen, nach sich ziehen.